Ergebnisse für „§ 675n“ – 6 Treffer private.civil
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Bund§ 675n – Zugang von Zahlungsaufträgen§ 675n
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Bund§ 675p – Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags§ 675p
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Bund§ 676a – Ausgleichsanspruch§ 676a
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Bund§ 4 – Vorvertragliche Informationen§ 4
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BundAnlage 3a – (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1)Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von ZahlungsdiensterahmenverträgenAnlage 3a
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BundAnlage 3b – (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1)Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von EinzelzahlungsverträgenAnlage 3b