Ergebnisse für „§ 251“ – 8 Treffer private.civil
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Bund§ 251 – Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung§ 251
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Bund§ 651w – Vermittlung verbundener Reiseleistungen§ 651w
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Bund#54 –
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Bund§ 46 – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen§ 46
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BundAnlage 14 – (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen ein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgtAnlage 14
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BundAnlage 15 – (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b)Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen ein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgtAnlage 15
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BundAnlage 16 – (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a)Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen kein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgtAnlage 16
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BundAnlage 17 – (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b)Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen kein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgtAnlage 17