Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Januar 2021
§ 30
§ 30 – Berechnung nach Güte und Gewicht; Umrechnungsfaktor
(1) Der Abnehmer hat die übernommene Rohmilch nach der festgestellten Güte und dem Gewicht in Kilogramm zu bezahlen. (2) Bemisst der Abnehmer die Rohmilch bei der Übernahme nach Litern, hat er eine Umrechnung von Liter in Kilogramm vorzunehmen. Dabei ist ein Umrechnungsfaktor von 1,03 zu verwenden.
Kurz erklärt
- Der Abnehmer muss die Rohmilch nach Qualität und Gewicht bezahlen.
- Das Gewicht wird in Kilogramm angegeben.
- Wenn die Rohmilch in Litern gemessen wird, muss der Abnehmer sie in Kilogramm umrechnen.
- Für die Umrechnung von Litern in Kilogramm ist ein Faktor von 1,03 zu verwenden.
- Der Abnehmer ist verantwortlich für die korrekte Umrechnung.