Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Januar 2021
§ 11
§ 11 – Belegung der Sachkunde durch den Abnehmer
(1) Der Abnehmer hat der Landesstelle auf Verlangen die Sachkunde der Probenehmer zu belegen. Dies kann durch Vorlage einer Bescheinigung über die Sachkunde, eines Nachweises über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme oder in anderer geeigneter Weise erfolgen. (2) Belegt der Abnehmer die Sachkunde nicht, kann die Landesstelle dem Abnehmer die Probenahme durch den entsprechenden Probenehmer untersagen.
Kurz erklärt
- Der Abnehmer muss auf Anfrage der Landesstelle die Fachkenntnisse der Probenehmer nachweisen.
- Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung oder andere geeignete Dokumente erfolgen.
- Wenn der Abnehmer die Sachkunde nicht nachweist, kann die Landesstelle Maßnahmen ergreifen.
- Die Landesstelle kann dem Abnehmer die Probenahme durch den betreffenden Probenehmer verbieten.
- Es ist wichtig, dass die Probenahme ordnungsgemäß durchgeführt wird.