Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Januar 2021
§ 7
§ 7 – Sachkunde der Probenehmer
(1) Der Abnehmer darf die Probenahme nur von Probenehmern vornehmen lassen, die über die Sachkunde für eine solche Probenahme verfügen. (2) Probenehmer müssen die Anforderungen an die Sachkunde nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, müssen zusätzlich die Anforderungen an die Sachkunde erfüllen, die in Anlage 1 Abschnitt B festgelegt sind.
Kurz erklärt
- Der Abnehmer darf Proben nur von qualifizierten Probenehmern entnehmen lassen.
- Probenehmer müssen bestimmte Fachkenntnisse nachweisen.
- Die Anforderungen an die Sachkunde sind in Anlage 1 Abschnitt A festgelegt.
- Probenehmer, die Milchsammelwagen verwenden, haben zusätzliche Anforderungen zu erfüllen.
- Diese zusätzlichen Anforderungen sind in Anlage 1 Abschnitt B beschrieben.