§ 3 – preisangg
(1) Soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zu überwachen, können die hierfür zuständigen Behörden von dem zur Preisangabe Verpflichteten Auskünfte verlangen. Sie können zu diesem Zweck auch seine Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanlagen während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen vornehmen sowie Einblick in geschäftliche Unterlagen verlangen. (2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Kurz erklärt
- Behörden können Auskünfte von Personen verlangen, die zur Preisangabe verpflichtet sind, um die Einhaltung von Rechtsverordnungen zu überprüfen.
- Sie dürfen Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanlagen während der Geschäftszeiten betreten und dort Prüfungen durchführen.
- Auch Einblick in geschäftliche Unterlagen kann verlangt werden.
- Der Auskunftspflichtige kann die Beantwortung von Fragen verweigern, wenn dies ihn oder nahe Angehörige strafrechtlich gefährden könnte.
- Die Regelungen beziehen sich auf die Überwachung der Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen.