Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. Dezember 1984
§ 1

§ 1 – preisangg

Zum Zwecke der Unterrichtung und des Schutzes der Verbraucher und zur Förderung des Wettbewerbs sowie zur Durchführung von diesen Zwecken dienenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß und auf welche Art und Weise beim Anbieten von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern oder bei der Werbung für Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern Preise und die Verkaufs- oder Leistungseinheiten sowie Gütebezeichnungen, auf die sich die Preise beziehen, anzugeben sind. Bei Leistungen der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste können auch Bestimmungen über die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistungen getroffen werden.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann Regeln erlassen, um Verbraucher zu informieren und zu schützen.
  • Diese Regeln sollen auch den Wettbewerb fördern.
  • Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich, um diese Regeln in Kraft zu setzen.
  • Es wird festgelegt, wie Preise und Verkaufsinformationen für Waren und Dienstleistungen angegeben werden müssen.
  • Bei elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten können spezielle Preisangaben für fortlaufende Leistungen geregelt werden.