Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. April 1994
§ 7
§ 7 – Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.
Kurz erklärt
- Die Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleibt gültig.
- Die Prüfungsteile III und IV der Meisterprüfung sind geregelt.
- Die Regelungen für diese Teile stammen aus der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.
- Es gibt keine Änderungen an den bestehenden Vorschriften.
- Die allgemeinen Bestimmungen gelten weiterhin für die Meisterprüfung.