Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. April 1994
§ 7

§ 7 – Weitere Anforderungen

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.

Kurz erklärt

  • Die Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleibt gültig.
  • Die Prüfungsteile III und IV der Meisterprüfung sind geregelt.
  • Die Regelungen für diese Teile stammen aus der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.
  • Es gibt keine Änderungen an den bestehenden Vorschriften.
  • Die allgemeinen Bestimmungen gelten weiterhin für die Meisterprüfung.