Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. November 2014
§ 1

§ 1 – Meldestelle

Die Generalzolldirektion ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Mindestlohngesetzes.

Kurz erklärt

  • Die Generalzolldirektion ist die zuständige Behörde für die Zollverwaltung.
  • Sie handelt im Rahmen des Mindestlohngesetzes.
  • Die Zuständigkeit bezieht sich auf bestimmte Absätze des Gesetzes.
  • § 16 Absatz 1, 2 und 3 des Mindestlohngesetzes sind relevant.
  • Die Generalzolldirektion hat damit eine wichtige Rolle in der Durchsetzung des Mindestlohns.