ROHMILCHGÜTV – rohmilchg_tv
Inhaltsübersicht –
§ 1 – Zweck
§ 2 – Anwendungsbereich
§ 3 – Begriffsbestimmungen; Zugänglichkeit von amtlichen Untersuchungsverfahren und DIN-Normen
§ 4 – Grundsätzliche Pflichten des Abnehmers
§ 5 – Örtliche Zuständigkeit der Landesstellen für die Abnehmer
§ 6 – Probenahme
§ 7 – Sachkunde der Probenehmer
(1) Der Abnehmer darf die Probenahme nur von Probenehmern vornehmen lassen, die über die Sachkunde für eine solche Probenahme verfügen. (2) Probenehmer müssen die Anforderungen an die Sachkunde nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen …
§ 8 – Lehrgänge und Bescheinigungen über die Sachkunde
(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, haben ihre Sachkunde durch eine Bescheinigung über die Sachkunde zu belegen. Diese Bescheinigung wird durch die Teilnahme an einem Lehrgang über die Sachkunde erworben. (2) Nach Abschluss des Lehrgangs hat der Veran…
§ 9 – Nachweise über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme
(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, dürfen die Probenahme ohne eine Bescheinigung über die Sachkunde vornehmen, wenn sie von einem Abnehmer in die ordnungsgemäße Probenahme eingeführt wurden und normal über einen Nachweis des Abnehmers über ihre Einfü…
§ 10 – Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen und Nachweisen
(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, haben während der Probenahme und des von ihnen durchgeführten Transports der von ihnen beprobten Rohmilch die Bescheinigung über die Sachkunde oder den Nachweis über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme m…
§ 11 – Belegung der Sachkunde durch den Abnehmer
(1) Der Abnehmer hat der Landesstelle auf Verlangen die Sachkunde der Probenehmer zu belegen. Dies kann durch Vorlage einer Bescheinigung über die Sachkunde, eines Nachweises über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme oder in anderer geeigneter Weise erfolgen. (2) Belegt der Abnehmer die S…
§ 12 – Anforderungen an Anlagen zur Probenahme für Milchsammelwagen; Prüfberichte
§ 13 – Verwendungsverbot von Anlagen zur Probenahme für Milchsammelwagen
§ 14 – Zulassung der Prüfstellen durch die Landesstellen
§ 15 – Entzug und Ruhenlassen der Zulassung von Prüfstellen
§ 16 – Transport der Proben
(1) Der Abnehmer hat die Proben zur Untersuchungsstelle zu transportieren und dabei insbesondere durch Einhaltung der Temperaturvorgaben des § 12 Absatz 2 Satz 2 sicherzustellen, dass der Transport die Verwendbarkeit der Proben nicht beeinträchtigt. (2) Der Abnehmer kann mit dem Transport einen Drit…
§ 17 – Durchführung der Güteuntersuchung
§ 18 – Mitteilung von Untersuchungsergebnissen
§ 19 – Zulassung der Untersuchungsstellen durch die Landesstellen
§ 20 – Entzug, Ruhenlassen und Erlöschen der Zulassung von Untersuchungsstellen
(1) Erfüllt eine Untersuchungsstelle die Voraussetzungen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 nicht mehr, hat sie die Güteuntersuchungen unverzüglich einzustellen. Die Einstellung der Güteuntersuchungen und diejenige Voraussetzung, die nicht mehr erfüllt wird, hat die Untersuchungsstelle der Landesstelle unver…
§ 21 – Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung
§ 22 – Mittelwertbildung
§ 23 – Überschreiten oder Unterschreiten der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen
§ 24 – Unterrichtung bei Unterschreitung der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen
§ 25 – Anderweitige Gütemerkmale; Identifizierung von Hemmstoffen
§ 26 – Unterrichtung über das verwendete Hemmstofftestsystem
§ 27 – Schnelltest auf Hemmstoffe
(1) Der Abnehmer hat jegliche Rohmilch, die in seinem Betrieb oder in einem von ihm bestimmten Betrieb ankommt, vor deren Umfüllung durch einen Schnelltest auf mindestens die Hemmstoffgruppen Penicilline und Cephalosporine zu testen. Für den Schnelltest sind Untersuchungsverfahren zu verwenden, die …
§ 28 – Voruntersuchung auf Hemmstoffe
§ 29 – Untersuchungen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627
§ 30 – Berechnung nach Güte und Gewicht; Umrechnungsfaktor
(1) Der Abnehmer hat die übernommene Rohmilch nach der festgestellten Güte und dem Gewicht in Kilogramm zu bezahlen. (2) Bemisst der Abnehmer die Rohmilch bei der Übernahme nach Litern, hat er eine Umrechnung von Liter in Kilogramm vorzunehmen. Dabei ist ein Umrechnungsfaktor von 1,03 zu verwenden.…
§ 31 – Milchgeldabrechnung
(1) Der Abnehmer hat für jeden Kalendermonat und für jeden Erzeuger eine Milchgeldabrechnung zu erstellen, die folgende Angaben enthalten muss: bezogen auf die jeweilige Rohmilch, die der Abnehmer von dem einzelnen Erzeuger übernommen hat: a) die Menge in Kilogramm; normal b) den Kaufpreis für ein K…
§ 32 – Abschläge auf den Kaufpreis
(1) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die Gesamtkeimzahl der Rohmilch eine Anzahl von 100 000 Kolonie bildenden Einheiten je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 2 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern. (2) Ergibt die Güteprüfung einen Hemmstoffnachweis, ist der…
§ 33 – Zusätzliche Abschläge sowie Zuschläge auf den Kaufpreis
(1) Auf der Grundlage der Güteprüfung können neben den in § 32 aufgeführten Abschlägen weitere Abschläge auf den Kaufpreis vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Abschläge, die auf einer nach § 25 Absatz 1 vereinbarten Prüfung auf anderweitige Gütemerkmale beruhen. (2) Auf der Grundlage der …