Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 28. Mai 1965
§ 1

§ 1 – italkultinstvorrv

Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die italienischen Kulturinstitute gilt der deutsch-italienische Notenwechsel vom 12. Juli 1961. Der Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.

Kurz erklärt

  • Italienische Kulturinstitute erhalten Vorrechte und Befreiungen.
  • Diese Regelung basiert auf einem Notenwechsel zwischen Deutschland und Italien.
  • Der Notenwechsel fand am 12. Juli 1961 statt.
  • Der Inhalt des Notenwechsels wird veröffentlicht.
  • Die Bestimmungen gelten speziell für die italienischen Kulturinstitute.