Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
28. Mai 1965
§ 1
§ 1 – italkultinstvorrv
Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die italienischen Kulturinstitute gilt der deutsch-italienische Notenwechsel vom 12. Juli 1961. Der Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.
Kurz erklärt
- Italienische Kulturinstitute erhalten Vorrechte und Befreiungen.
- Diese Regelung basiert auf einem Notenwechsel zwischen Deutschland und Italien.
- Der Notenwechsel fand am 12. Juli 1961 statt.
- Der Inhalt des Notenwechsels wird veröffentlicht.
- Die Bestimmungen gelten speziell für die italienischen Kulturinstitute.