Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
29. Oktober 1971
Art 2
Art 2 – iao_bk121g
Die Bundesregierung wird ermächtigt, Abänderungen der Tabelle I - Liste der Berufskrankheiten - zu dem Übereinkommen nach dessen Artikel 31 anzunehmen, sofern diese dem innerstaatlichen Recht (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechen. Diese Änderungen sowie der Tag ihres Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Kurz erklärt
- Die Bundesregierung darf Änderungen an der Liste der Berufskrankheiten vornehmen.
- Diese Änderungen müssen dem deutschen Recht entsprechen.
- Die Änderungen beziehen sich auf ein internationales Übereinkommen.
- Der Inkrafttretenszeitpunkt der Änderungen wird bekanntgegeben.
- Die Bekanntgabe erfolgt im Bundesgesetzblatt.