Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 29. Oktober 1971
Art 2

Art 2 – iao_bk121g

Die Bundesregierung wird ermächtigt, Abänderungen der Tabelle I - Liste der Berufskrankheiten - zu dem Übereinkommen nach dessen Artikel 31 anzunehmen, sofern diese dem innerstaatlichen Recht (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechen. Diese Änderungen sowie der Tag ihres Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Kurz erklärt

  • Die Bundesregierung darf Änderungen an der Liste der Berufskrankheiten vornehmen.
  • Diese Änderungen müssen dem deutschen Recht entsprechen.
  • Die Änderungen beziehen sich auf ein internationales Übereinkommen.
  • Der Inkrafttretenszeitpunkt der Änderungen wird bekanntgegeben.
  • Die Bekanntgabe erfolgt im Bundesgesetzblatt.