Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
29. März 1951
§ 7
§ 7 – eheschlrwirkgg
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: die Verordnung des Präsidenten des Zentral-Justizamts für die Britische Zone über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 13. August 1948 (Verordnungsbl. für die Britische Zone S. 237), normal normal das rheinland-pfälzische Landesgesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 24. Februar 1949 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 81). normal normal normal arabic (3) Ansprüche, die auf Grund der aufgehobenen Bestimmungen erworben sind, bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden bestimmte frühere Verordnungen aufgehoben.
- Betroffen sind eine Verordnung von 1948 und ein Landesgesetz von 1949.
- Ansprüche, die aufgrund der aufgehobenen Bestimmungen entstanden sind, bleiben bestehen.
- Es gibt keine Änderungen an bestehenden Ansprüchen durch das neue Gesetz.