Gesetzklar

EHESCHLRWIRKGG – eheschlrwirkgg

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 1951-03-29

§ 1 –

(1) Hat auf Grund einer bis zum 31. März 1946 ergangenen Anordnung einer obersten Verwaltungsbehörde ein Standesbeamter ausgesprochen, daß zwischen einer Frau und einem bereits verstorbenen Mann nachträglich die Ehe geschlossen sei, so hat dieser Ausspruch folgende Rechtswirkungen erzeugt: Die Frau …

§ 3 –

§ 4 –

§ 5 –

§ 6 –

§ 7 –

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: die Verordnung des Präsidenten des Zentral-Justizamts für die Britische Zone über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 13. August 1948 (Ver…