Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. März 1983
§ 13b

§ 13b – Übergangsregelung

Die mit der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2295) aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind auf Anträge, die vor dem 28. Dezember 2010 gestellt werden mussten und deren Abwicklung sowie auf vor dem 28. Dezember 2010 entstandene Sachverhalte, in der am 27. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Vorschriften der Verordnung vom 17. Dezember 2010 wurden aufgehoben, ersetzt oder geändert.
  • Anträge, die vor dem 28. Dezember 2010 gestellt wurden, unterliegen den alten Regelungen.
  • Dies gilt auch für Sachverhalte, die vor dem 28. Dezember 2010 entstanden sind.
  • Die alte Fassung der Vorschriften ist bis zum 27. Dezember 2010 gültig.
  • Die Regelungen betreffen die Abwicklung der genannten Anträge und Sachverhalte.