Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. März 1983
§ 3d

§ 3d – Probenentnahme

Der Hersteller und der Verarbeiter haben dem Hauptzollamt auf Verlangen Proben von Erzeugnissen, die in dem Betrieb hergestellt worden sind, und von Zucker oder Isoglukose, die in den Betrieben eingebracht worden sind, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich zu überlassen. Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen.

Kurz erklärt

  • Hersteller und Verarbeiter müssen auf Anfrage Proben ihrer Produkte und von Zucker oder Isoglukose bereitstellen.
  • Die Proben sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  • Die Proben dienen Untersuchungszwecken.
  • Das Hauptzollamt kann diese Proben anfordern.
  • Auf Wunsch muss eine Empfangsbescheinigung ausgestellt werden.