Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. März 1983
§ 3a

§ 3a – Anmeldung des Herstellungsbetriebes

(1) Wer Zucker oder Isoglukose herstellen oder gewinnen will, hat dies sechs Wochen vor der Eröffnung des Betriebes dem Hauptzollamt anzumelden. Jeder Anmeldung sind beizufügen: ein Lageplan des Herstellungsbetriebes unter Aufführung der Lagerräume für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse, Fertigerzeugnisse und Rückwaren, normal normal eine Beschreibung der Herstellungsverfahren für jede Art von Zucker oder Isoglukose, soweit möglich unter Angabe der Ausbeuteverhältnisse, normal normal eine Mitteilung über die erstmalige Eröffnung des Betriebes und den Beginn der Zuckerherstellung oder Isoglukoseherstellung. normal normal normal arabic (2) Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten und die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag verkürzen, wenn dadurch die Belange der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht beeinträchtigt werden. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen und Auszüge aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister vorzulegen.

Kurz erklärt

  • Hersteller von Zucker oder Isoglukose müssen ihren Betrieb sechs Wochen vorher beim Hauptzollamt anmelden.
  • Zur Anmeldung sind ein Lageplan des Betriebs und eine Beschreibung der Herstellungsverfahren erforderlich.
  • Die Beschreibung sollte auch die Ausbeuteverhältnisse enthalten, wenn möglich.
  • Das Hauptzollamt kann auf bestimmte Angaben verzichten und die Frist verkürzen, wenn dies die EU-Verordnung nicht beeinträchtigt.
  • Auf Anfrage muss der Hersteller zusätzliche Informationen und Auszüge aus dem Handelsregister bereitstellen.