Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. März 1983
§ 2
§ 2 – Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte sind die Hauptzollämter.
Kurz erklärt
- Die Hauptzollämter sind verantwortlich für die Umsetzung dieser Verordnung.
- Die Verordnung bezieht sich auf bestimmte Rechtsakte, die in § 1 genannt sind.
- Die Zuständigkeit liegt bei den Hauptzollämtern.
- Es handelt sich um eine offizielle Regelung.
- Die Hauptzollämter haben eine wichtige Rolle in der Durchführung.