Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. März 1983
§ 1
§ 1 – Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die Regelungen im Rahmen der Umstrukturierung der Zuckerindustrie und über die Erhebung von Abgaben für die innerhalb und außerhalb von Produktionsquoten hergestellten oder gewonnenen Zucker- und Isoglukosemengen und normal normal die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragenen Zuckermengen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Verordnung regelt die Umsetzung von EU-Rechtsakten zur Zuckerindustrie.
- Sie betrifft die Umstrukturierung der Zuckerproduktion.
- Es werden Abgaben für Zucker und Isoglukose erhoben, die innerhalb und außerhalb von Produktionsquoten hergestellt werden.
- Die Vorschriften gelten auch für Zuckermengen, die ins nächste Wirtschaftsjahr übertragen werden.
- Die Regelungen sind für die gesamte Zuckerindustrie in der EU relevant.