Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 30. März 2021
§ 106

§ 106 – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit a) § 29 oder normal b) § 71 Satz 1 normal alpha eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, normal entgegen § 71 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt, normal einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Artikel 10-Gesetzes, normal b) § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 über das Ermöglichen der Überwachung oder Aufzeichnung der Telekommunikation, normal c) § 72 Absatz 7 oder § 77 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes,, oder normal d) § 78 Absatz 4 normal alpha zuwiderhandelt, normal entgegen § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person betraut oder normal entgegen § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 4 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird. normal arabic (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a das Hauptzollamt und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Zollkriminalamt.

Kurz erklärt

  • Ordnungswidrig handelt, wer bestimmte Auskünfte oder Unterlagen nicht rechtzeitig oder unvollständig erteilt.
  • Dies betrifft auch die Nichteinhaltung von Anordnungen zur Überwachung oder Aufzeichnung der Telekommunikation.
  • Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 Euro bestraft werden.
  • Das Hauptzollamt ist die zuständige Behörde für bestimmte Verstöße, während das Zollkriminalamt für andere zuständig ist.
  • Es gibt spezifische Paragraphen, die die Ordnungswidrigkeiten regeln.