§ 91 – Protokollierung
(1) Die Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgt zu Verarbeitungsvorgängen im Zollfahndungsinformationssystem ergänzend zu den dort genannten Anforderungen in einer Weise, dass die Protokolle den in § 85 Absatz 1 und 2 genannten Beauftragten und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in elektronisch auswertbarer Form für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Verfügung stehen und normal eine Überprüfung ermöglichen, dass Zugriffe auf personenbezogene Daten im Zollfahndungsinformationssystem innerhalb der Zugriffsberechtigungen nach § 15 Absatz 2 und 3 erfolgen. normal arabic Das Zollkriminalamt hat insbesondere den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Zugriff verantwortliche Dienststelle zu protokollieren. (2) Die nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Beachtung des Absatzes 1 generierten Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen.
Kurz erklärt
- Die Protokollierung im Zollfahndungsinformationssystem erfolgt zusätzlich zu den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
- Protokolle müssen in elektronisch auswertbarer Form vorliegen, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen.
- Zugriffe auf personenbezogene Daten müssen innerhalb festgelegter Berechtigungen erfolgen.
- Das Zollkriminalamt muss den Zeitpunkt, die aufgerufenen Datensätze und die verantwortliche Dienststelle protokollieren.
- Protokolldaten müssen nach zwölf Monaten gelöscht werden.