Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 30. März 2021
§ 77

§ 77 – Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten

(1) Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§§ 9 und 12 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes) bei denjenigen erheben, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, soweit die Erhebung für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes der betroffenen Person erforderlich ist. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist zulässig. (2) Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft über Nutzungsdaten (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes) verlangen. Die Auskunft darf auch über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden. Der Diensteanbieter hat die Nutzungsdaten dem Zollkriminalamt unverzüglich auf dem vom Zollkriminalamt bestimmten Weg zu übermitteln. (3) § 74 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Maßnahme nur gegen Personen im Sinne des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 richten darf. Abweichend von § 74 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erreichung des Zwecks der Maßnahme auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (4) § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes, § 75 Absatz 3 bis 5 sowie § 76 gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Zollkriminalamt kann ohne Wissen der betroffenen Person Verkehrsdaten von Telekommunikationsanbietern erheben, wenn dies zur Aufklärung von Straftaten notwendig ist.
  • Echtzeit-Standortdaten dürfen ebenfalls erhoben werden.
  • Das Zollkriminalamt kann von Anbietern digitaler Dienste Auskunft über Nutzungsdaten verlangen, auch über zukünftige Daten.
  • Die Anbieter müssen die angeforderten Nutzungsdaten schnell und auf dem festgelegten Weg übermitteln.
  • Bestimmte Vorschriften gelten entsprechend, wobei die Maßnahmen nur gegen bestimmte Personen gerichtet sein dürfen.