Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Juli 2017
§ 60

§ 60 – Beschwerden über Zahlungsdienstleister

(1) Zahlungsdienstnutzer und die Stellen nach Satz 2 können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines Zahlungsdienstleisters gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen. Beschwerdebefugte Stellen sind: die Industrie- und Handelskammern; normal Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes und normal rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, a) die insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und normal b) denen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Zahlungsdienste auf demselben Markt anbieten, normal alpha wenn der Verstoß die Interessen der Mitglieder berührt und geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen. normal arabic (2) Beschwerden sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund angeben. Bei Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern wegen behaupteter Verstöße von Zahlungsdienstleistern gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche weist die Bundesanstalt in ihrer Antwort auch auf die Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 des Unterlassungsklagengesetzes hin.

Kurz erklärt

  • Zahlungsdienstnutzer und bestimmte Organisationen können Beschwerden über Verstöße von Zahlungsdienstleistern einreichen.
  • Die Beschwerden können bei der Bundesanstalt schriftlich, elektronisch oder persönlich eingereicht werden.
  • Beschwerdefähige Stellen sind unter anderem Industrie- und Handelskammern sowie Verbände mit einer Vielzahl von Mitgliedsunternehmen.
  • Die Beschwerde muss den Sachverhalt und den Grund für die Beschwerde enthalten.
  • Die Bundesanstalt informiert über die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung.