Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Juli 2017
§ 47

§ 47 – Ausnahme für E-Geld-Instrumente

Die §§ 45 und 46 gelten nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst werden, auf denen E-Geld gespeichert ist.

Kurz erklärt

  • Die §§ 45 und 46 finden keine Anwendung.
  • Dies betrifft Zahlungsvorgänge.
  • Die Zahlungen werden durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst.
  • Auf diesen Instrumenten ist E-Geld gespeichert.
  • E-Geld-Zahlungen sind somit ausgenommen.