Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
17. Juli 2017
§ 47
§ 47 – Ausnahme für E-Geld-Instrumente
Die §§ 45 und 46 gelten nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst werden, auf denen E-Geld gespeichert ist.
Kurz erklärt
- Die §§ 45 und 46 finden keine Anwendung.
- Dies betrifft Zahlungsvorgänge.
- Die Zahlungen werden durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst.
- Auf diesen Instrumenten ist E-Geld gespeichert.
- E-Geld-Zahlungen sind somit ausgenommen.