Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Juli 2017
§ 46

§ 46 – Rechte und Pflichten des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters

Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister darf den kontoführenden Zahlungsdienstleister um die Bestätigung nach § 45 Absatz 1 ersuchen, wenn der Zahler dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister vorab seine ausdrückliche Zustimmung hierzu erteilt und normal den kartengebundenen Zahlungsvorgang über den betreffenden Betrag unter Verwendung eines vom kartenausgebenden Zahlungsdienstleister ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstruments ausgelöst hat. normal arabic Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister hat sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister vor jedem einzelnen Ersuchen um Bestätigung zu authentifizieren und mit ihm auf sichere Weise zu kommunizieren. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister darf die Antwort nach § 45 Absatz 2 nicht speichern oder für andere Zwecke als für die Ausführung des kartengebundenen Zahlungsvorgangs verwenden. Näheres regelt der delegierte Rechtsakt nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Kurz erklärt

  • Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister kann um Bestätigung vom kontoführenden Zahlungsdienstleister bitten, wenn der Zahler vorher zustimmt.
  • Der Zahler muss den Zahlungsvorgang mit einer vom kartenausgebenden Zahlungsdienstleister ausgegebenen Karte auslösen.
  • Vor jeder Bestätigungsanfrage muss sich der kartenausgebende Zahlungsdienstleister authentifizieren.
  • Die Kommunikation zwischen den Zahlungsdienstleistern muss sicher erfolgen.
  • Die Antwort auf die Bestätigungsanfrage darf nicht gespeichert oder für andere Zwecke verwendet werden.