§ 19 – Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023
(1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden die folgenden Sonderzahlungen unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 gewährt: für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro sowie normal normal für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro. normal normal normal arabic (2) Die Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 wird nur gewährt, wenn das Wehrdienstverhältnis am 1. Mai 2023 bestanden hat und normal normal mindestens an einem Tag im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 ein Anspruch auf Wehrsold bestanden hat. normal normal normal arabic (3) Die Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 werden nur gewährt, wenn das Wehrdienstverhältnis in dem jeweiligen Monat besteht und normal normal mindestens an einem Tag in dem jeweiligen Monat ein Anspruch auf Wehrsold besteht. normal normal normal arabic (4) § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Maßgebend sind jeweils für die einmalige Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 die Verhältnisse am 1. Mai 2023, normal normal für die Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Monats. normal normal normal arabic (5) Den Sonderzahlungen nach Absatz 1 stehen entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich und werden jedem Berechtigten nur einmal gewährt.
Kurz erklärt
- Es gibt Sonderzahlungen zur Unterstützung wegen gestiegener Verbraucherpreise.
- Im Juni 2023 gibt es eine einmalige Zahlung von 1.240 Euro.
- Von Juli 2023 bis Februar 2024 gibt es monatliche Zahlungen von jeweils 220 Euro.
- Die Zahlungen sind an bestimmte Bedingungen geknüpft, wie das Bestehen eines Wehrdienstverhältnisses.
- Die Zahlungen werden nur einmal pro Berechtigtem gewährt, auch wenn es andere öffentliche Dienstverhältnisse gibt.