§ 8 – Entlassungsgeld
(1) Soldatinnen und Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst leisten, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. Als Entlassung gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes. (2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 100 Euro. (3) Bei der Berechnung des Entlassungsgelds bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes wegen stationärer truppenärztlicher Behandlung (§ 75 Absatz 6 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes) unberücksichtigt. (4) Soldatinnen und Soldaten erhalten kein Entlassungsgeld, wenn sie entlassen werden nach a) § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes, normal normal b) § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes, normal normal c) § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes, normal normal d) § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes, normal normal e) § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes, sofern sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben, oder normal normal f) § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 jeweils in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes, normal normal normal alpha normal normal nach § 76 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden oder normal normal innerhalb eines Jahres nach Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 40 des Soldatengesetzes in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen werden. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Soldatinnen und Soldaten, die länger als sechs Monate Wehrdienst leisten, erhalten ein Entlassungsgeld.
- Das Entlassungsgeld beträgt 100 Euro pro Monat für den freiwilligen Wehrdienst.
- Zeiten der Verlängerung des Wehrdienstes wegen medizinischer Behandlung zählen nicht für das Entlassungsgeld.
- Kein Entlassungsgeld wird gezahlt, wenn Soldaten aus bestimmten Gründen entlassen werden, z.B. bei vorsätzlicher Dienstunfähigkeit.
- Auch wenn Soldaten innerhalb eines Jahres nach dem Wehrdienst in ein anderes Dienstverhältnis berufen werden, erhalten sie kein Entlassungsgeld.