§ 8 – Abführung des Mehrerlöses
(1) Hat der Täter durch eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 6 einen höheren als den zulässigen Preis erzielt, so ist anzuordnen, daß er den Unterschiedsbetrag zwischen dem zulässigen und dem erzielten Preis (Mehrerlös) an das Land abführt, soweit er ihn nicht auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung zurückerstattet hat. Die Abführung kann auch angeordnet werden, wenn eine rechtswidrige Tat nach den §§ 1 bis 6 vorliegt, der Täter jedoch nicht schuldhaft gehandelt hat oder die Tat aus anderen Gründen nicht geahndet werden kann. (2) Wäre die Abführung des Mehrerlöses eine unbillige Härte, so kann die Anordnung auf einen angemessenen Betrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie kann auch unterbleiben, wenn der Mehrerlös gering ist. (3) Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden. Der abzuführende Betrag ist zahlenmäßig zu bestimmen. (4) Die Abführung des Mehrerlöses tritt an die Stelle der Einziehung von Taterträgen (§§ 73 bis 73e und 75 des Strafgesetzbuches, § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Bei Zuwiderhandlungen im Sinne des § 1 gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verjährung der Einziehung von Taterträgen entsprechend.
Kurz erklärt
- Wenn jemand einen höheren Preis als erlaubt erzielt hat, muss er den Unterschiedsbetrag an das Land abführen, es sei denn, er hat ihn bereits zurückerstattet.
- Die Abführung kann auch angeordnet werden, wenn eine rechtswidrige Handlung vorliegt, der Täter aber nicht schuldhaft gehandelt hat.
- Wenn die Abführung eine unbillige Härte darstellt, kann der Betrag reduziert oder ganz entfallen.
- Der Mehrerlös kann geschätzt werden, und der abzuführende Betrag muss genau bestimmt werden.
- Die Abführung ersetzt die Einziehung von Taterträgen gemäß den entsprechenden Vorschriften des Strafgesetzbuches.