§ 3 – Verstöße gegen die Preisregelung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in anderen als den in den §§ 1, 2 bezeichneten Fällen vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift über Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge, normal normal Preisangaben, normal normal Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen oder normal normal andere der Preisbildung oder dem Preisschutz dienende Maßnahmen normal normal normal arabic oder einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit § 16 dies bestimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Kurz erklärt
- Ordnungswidrigkeiten betreffen Verstöße gegen Preisvorschriften, die nicht in den §§ 1 und 2 aufgeführt sind.
- Verstöße können vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden.
- Es geht um Regelungen zu Preisen, Preisspannen, Zuschlägen, Abschlägen und Zahlungs- oder Lieferbedingungen.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro bestraft werden.
- Eine Verweisung auf spezifische Rechtsvorschriften ist in bestimmten Fällen nicht notwendig.