§ 2 – Ordnungswidrige Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Handlungen begeht, wenn die Tat ihrem Umfang und ihrer Auswirkung nach, namentlich nach Art und Menge der Sachen oder Leistungen, auf die sie sich bezieht, nicht geeignet ist, die Versorgung, sei es auch nur auf einem bestimmten Gebiet in einem örtlichen Bereich, merkbar zu stören und normal normal die Verwirklichung der sonstigen Ziele, denen die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften im allgemeinen oder im Einzelfall zu dienen bestimmt sind, merkbar zu beeinträchtigen. normal normal normal arabic (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Täter die Tat beharrlich wiederholt. (3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Kurz erklärt
- Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich oder fahrlässig bestimmte Handlungen begeht, die die Versorgung nicht merklich stören.
- Die Schwere der Tat wird durch Art und Menge der betroffenen Sachen oder Leistungen bestimmt.
- Absatz 1 gilt nicht, wenn die Tat wiederholt begangen wird.
- Ordnungswidrigkeiten und deren Versuche können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro bestraft werden.
- Die Regelungen dienen dem Schutz der allgemeinen Ziele der entsprechenden Rechtsvorschriften.