Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 31. Juli 2009
§ 88

§ 88 – Informationsbeschaffung und -übermittlung

(1) Die zuständige Behörde darf im Rahmen der ihr durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben und verwenden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Wasserhaushalts oder im Rahmen grenzüberschreitender Zusammenarbeit, insbesondere zur Koordinierung nach § 7 Absatz 2 bis 4, erforderlich ist. Zu den Aufgaben nach Satz 1 gehören insbesondere die Durchführung von Verwaltungsverfahren, normal normal die Gewässeraufsicht einschließlich gewässerkundlicher Messungen und Beobachtungen, normal normal die Gefahrenabwehr, normal normal die Festsetzung und Bestimmung von Schutzgebieten, insbesondere Wasserschutz-, Heilquellenschutz-, Risiko- und Überschwemmungsgebieten sowie Gewässerrandstreifen, normal normal die Ermittlung der Art und des Ausmaßes von Gewässerbelastungen auf Grund menschlicher Tätigkeiten einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen, normal normal die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung, normal normal die Aufstellung von Maßnahmenprogrammen, Bewirtschaftungsplänen und Risikomanagementplänen. normal normal normal arabic (2) Wer wasserwirtschaftliche Maßnahmen durchführt, hat der zuständigen Behörde auf deren Anordnung bei ihm vorhandene Informationen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. (3) Die zuständige Behörde darf nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 erhobene Informationen und erteilte Auskünfte an zur Abwasserbeseitigung, zur Wasserversorgung oder zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete sowie an Träger von Gewässerausbau- und von Hochwasserschutzmaßnahmen weitergeben, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen oder zur Durchführung der Maßnahmen erforderlich ist. Die Weitergabe von Informationen und Auskünften an Dienststellen anderer Länder, des Bundes und der Europäischen Union sowie an zwischenstaatliche Stellen ist unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zulässig. Dienststellen des Bundes und der Länder geben Informationen und Auskünfte unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Ersuchen an andere Dienststellen des Bundes und der Länder weiter. (4) Für die Weitergabe von Informationen und Auskünften nach Absatz 3 Satz 2 und 3 werden keine Gebühren erhoben und keine Auslagen erstattet. (5) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

Kurz erklärt

  • Die zuständige Behörde darf Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, erheben und verwenden, um gesetzliche Vorgaben im Bereich Wasserhaushalt und grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu erfüllen.
  • Zu den Aufgaben der Behörde gehören die Gewässeraufsicht, Gefahrenabwehr, Festlegung von Schutzgebieten und die Analyse von Gewässerbelastungen.
  • Personen, die wasserwirtschaftliche Maßnahmen durchführen, müssen der Behörde auf Anfrage Informationen bereitstellen.
  • Die Behörde darf gesammelte Informationen an andere zuständige Stellen weitergeben, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
  • Für die Weitergabe von Informationen werden keine Gebühren erhoben, und der Schutz personenbezogener Daten bleibt gewahrt.