§ 68 – Planfeststellung, Plangenehmigung
(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. (2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen. (3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und normal normal andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden. normal normal normal arabic (4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.
Kurz erklärt
- Der Gewässerausbau benötigt eine Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
- Bei bestimmten Gewässerausbauten kann anstelle einer Planfeststellung eine Plangenehmigung erteilt werden.
- Für Küstenschutzbauten können die Länder andere Zulassungsanforderungen festlegen.
- Der Plan darf nur genehmigt werden, wenn keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Gemeinwohl zu erwarten sind.
- Wesentliche Umgestaltungen von Binnenwasserstraßen werden von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes durchgeführt, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen.