§ 62a – Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erarbeitet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ein nationales Aktionsprogramm im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang II Buchstabe A Nummer 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist. Dieses enthält insbesondere Angaben zur Beschaffenheit, zur Lage, zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen. Zu dem Entwurf des Aktionsprogramms sowie zu Entwürfen zur Änderung des Aktionsprogramms wird eine Strategische Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Das Aktionsprogramm und seine Änderungen sind bei Erlass der Rechtsverordnung auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 zu berücksichtigen.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Umwelt und das Bundesministerium für Ernährung arbeiten zusammen an einem nationalen Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitratverunreinigung aus der Landwirtschaft.
- Das Programm enthält Informationen über die Lagerung und den Umgang mit landwirtschaftlichen Stoffen wie Jauche, Gülle und Silagesickersäften.
- Es wird eine Strategische Umweltprüfung für den Entwurf des Aktionsprogramms und dessen Änderungen durchgeführt.
- Die Ergebnisse der Umweltprüfung müssen bei der Erstellung der entsprechenden Rechtsverordnung berücksichtigt werden.
- Das Aktionsprogramm basiert auf europäischen Richtlinien zum Schutz der Gewässer.