§ 53 – Heilquellenschutz
(1) Heilquellen sind natürlich zu Tage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder der Erfahrung nach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen. (2) Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, können auf Antrag staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen). Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen. (3) Die zuständige Behörde kann besondere Betriebs- und Überwachungspflichten vorschreiben, soweit dies zur Erhaltung der staatlich anerkannten Heilquelle erforderlich ist. Die Überwachung von Betrieben und Anlagen ist zu dulden; § 101 gilt insoweit entsprechend. (4) Zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Heilquellenschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen. (5) § 51 Absatz 2 und § 52 gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Heilquellen sind natürliche oder künstliche Wasser- oder Gasvorkommen, die heilende Eigenschaften haben.
- Staatlich anerkannte Heilquellen können auf Antrag geschützt werden, müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
- Die zuständige Behörde kann besondere Auflagen für den Betrieb und die Überwachung dieser Heilquellen festlegen.
- Zum Schutz dieser Heilquellen kann die Landesregierung spezielle Schutzgebiete einrichten.
- Die Landesregierung kann die Verantwortung für den Schutz auch an andere Behörden übertragen.