§ 45l – Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit von Bundesbehörden im Geschäftsbereich der genannten Bundesministerien für die Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts und der auf Grund des § 23 für Meeresgewässer erlassenen Vorschriften im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels sowie das Zusammenwirken von Bundesbehörden bei der Durchführung dieser Vorschriften in diesem Bereich zu regeln.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Umwelt kann Regelungen erlassen.
- Dies geschieht in Zusammenarbeit mit mehreren anderen Ministerien.
- Die Regelungen betreffen die Zuständigkeit von Bundesbehörden.
- Es geht um Vorschriften für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel.
- Der Bundesrat muss diesen Regelungen nicht zustimmen.