Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 31. Juli 2009
§ 45a

§ 45a – Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer

(1) Meeresgewässer sind so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres Zustands vermieden wird und normal normal ein guter Zustand erhalten oder spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erreicht wird. normal normal normal arabic (2) Damit die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 erreicht werden, sind insbesondere Meeresökosysteme zu schützen und zu erhalten und in Gebieten, in denen sie geschädigt wurden, wiederherzustellen, normal normal vom Menschen verursachte Einträge von Stoffen und Energie, einschließlich Lärm, in die Meeresgewässer schrittweise zu vermeiden und zu vermindern mit dem Ziel, signifikante nachteilige Auswirkungen auf die Meeresökosysteme, die biologische Vielfalt, die menschliche Gesundheit und die zulässige Nutzung des Meeres auszuschließen und normal normal bestehende und künftige Möglichkeiten der nachhaltigen Meeresnutzung zu erhalten oder zu schaffen. normal normal normal arabic (3) Nordsee und Ostsee sind nach den Bestimmungen dieses Abschnitts jeweils gesondert zu bewirtschaften.

Kurz erklärt

  • Meeresgewässer sollen so bewirtschaftet werden, dass ihr Zustand nicht schlechter wird und bis zum 31. Dezember 2020 ein guter Zustand erreicht wird.
  • Der Schutz und die Erhaltung von Meeresökosystemen sind wichtig, und geschädigte Gebiete sollen wiederhergestellt werden.
  • Menschliche Einträge von Stoffen und Energie, einschließlich Lärm, sollen schrittweise reduziert werden.
  • Ziel ist es, negative Auswirkungen auf Meeresökosysteme, Biodiversität, menschliche Gesundheit und die Nutzung des Meeres zu vermeiden.
  • Nordsee und Ostsee müssen jeweils separat bewirtschaftet werden.