Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 31. Juli 2009
§ 19

§ 19 – Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung. (2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen. (4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Bei Vorhaben, die Gewässernutzung beinhalten, entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erlaubnis.
  • Wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan Gewässernutzung vorsieht, entscheidet die Bergbehörde über die Erlaubnis.
  • Entscheidungen müssen im Einvernehmen getroffen werden, bei Bundesbehörden in Abstimmung mit der Wasserbehörde.
  • Die zuständige Wasserbehörde kann einen Antrag auf Widerruf von Erlaubnissen stellen.
  • Die Planfeststellungsbehörde oder die Bergbehörde entscheidet über den Widerruf und nachträgliche Bestimmungen.