Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
31. Juli 2009
§ 15
§ 15 – Gehobene Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden. (2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
Kurz erklärt
- Eine gehobene Erlaubnis kann erteilt werden, wenn ein öffentliches oder berechtigtes Interesse besteht.
- Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind von der gehobenen Erlaubnis ausgeschlossen.
- Für die gehobene Erlaubnis gelten bestimmte Regelungen aus anderen Paragraphen.
- Die Regelungen beziehen sich auf die Erteilung und Bedingungen der gehobenen Erlaubnis.
- Es wird zwischen verschiedenen Arten von Erlaubnissen unterschieden.