Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 31. Juli 2009
§ 13b

§ 13b – Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 muss insbesondere die Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S.1420), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1957) geändert worden ist, enthalten. Die zuständige Behörde hat die Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a dieser Verordnung innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung im Internet zu veröffentlichen. (2) In der Erlaubnis für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 ist insbesondere zu regeln, wie die Beschaffenheit des Grundwassers und oberirdischer Gewässer im Einwirkungsbereich der Maßnahmen regelmäßig während und nach deren Durchführung zu überwachen und normal über die Ergebnisse der Überwachung der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu berichten ist. normal arabic (3) In der Erlaubnis für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 ist darüber hinaus insbesondere die regelmäßige Überwachung nach § 22b Satz 1 Nummer 2 und 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung sowie die Pflicht, der zuständigen Behörde über die Ergebnisse der Überwachung schriftlich oder elektronisch zu berichten, näher zu regeln. (4) Der Inhaber der Erlaubnis hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten über nachteilige Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers, eines oberirdischen Gewässers oder des Bodens infolge von Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 oder normal Benutzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5, die im Zusammenhang mit Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 stehen. normal arabic Die zuständige Behörde hat Informationen nach Satz 1 innerhalb von zwei Wochen nach der Unterrichtung im Internet zu veröffentlichen. (5) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 11 kann die Errichtung und Führung eines für jedermann frei und unentgeltlich zugänglichen internetgestützten Registers für Stoffe geregelt werden, die bei Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 verwendet oder abgelagert werden.

Kurz erklärt

  • Der Antrag für eine Gewässerbenutzung muss bestimmte Angaben enthalten und wird von der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen online veröffentlicht.
  • In der Erlaubnis zur Gewässerbenutzung sind Regelungen zur Überwachung der Wasserqualität während und nach den Maßnahmen festgelegt.
  • Es gibt spezielle Anforderungen für die Überwachung und Berichterstattung über die Wasserqualität bei bestimmten Gewässerbenutzungen.
  • Der Erlaubnisinhaber muss die Behörde sofort über negative Veränderungen der Wasser- oder Bodenqualität informieren, die durch die Nutzung entstehen.
  • Eine Rechtsverordnung kann die Einrichtung eines öffentlichen Online-Registers für Stoffe regeln, die bei der Gewässerbenutzung verwendet werden.