Anlage 9 – (zu § 22 Absatz 1 und § 24 Absatz 1)Prüfungsantrag/Sinnenprüfung
A (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 867 - 868; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Abschnitt I. Erforderliche Angaben auto Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer nach den §§ 19 und 20 des Weingesetzes muss mindestens folgende Angaben enthalten: Prüfungsbehörde, normal normal beantragte Prüfungsnummer, normal normal Antragsteller: Name/Firma, Postleitzahl, Ort, normal normal beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses: Jahrgang, bestimmtes Anbaugebiet, Gemeinde oder Ortsteil, Lage oder Bereich, Weinart, Rebsorte(n), beantragte Bezeichnung „Classic“, beantragte Bezeichnung „Blanc de Noirs“ oder „Blanc de Noir“, beantragte Bezeichnung „Weißherbst“, beantragte Qualitätsbezeichnung, bei Sekt b.A.: Gärverfahren und Beginn der Lagerzeit, normal normal Zusammensetzung des Erzeugnisses: natürlicher Alkoholgehalt (%vol oder Grad Oe), Verschnittanteile, Art und Ausmaß der Anreicherung, bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A.: Anteil und Ausmaß der Süßung, normal normal weitere Angaben: Wein-Nummer, Gesamtmenge der Wein-Nummer, abgefüllte Menge der Wein-Nummer, Abfülldatum, wurde eine Prüfung schon einmal beantragt? wenn ja, unter welcher Antragsnummer? normal normal (weggefallen) normal normal normal arabic Abschnitt II. Bewertung der Sinnenprüfung auto Sensorische Vorbedingungen normal Die nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft (zu den Buchstaben a bis e, ob „typisch für“); dabei bedeutet NEIN den Ausschluss von der weiteren Prüfung: a) bestimmtes Anbaugebiet bzw. Bereich, normal normal b) Prädikat; wenn nicht für das beantragte aber für ein anderes Prädikat typisch, kann der Wein für dieses zugelassen werden, normal normal c) Rebsorte; wenn angegeben aber nicht typisch, kann das Erzeugnis ohne Rebsortenangabe zugelassen werden, normal normal d) Farbe, normal normal e) Klarheit, normal normal f) Mousseux im Falle von Schaumwein und Perlwein. normal normal normal alpha normal normal Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl a) Punkteskala col1 1 1.00* col2 2 1.66* col3 3 5.67* Punkte 1 col1 top Intervalle 1 col2 top Qualitätsbeschreibung 1 col3 top 1 left col1 top 4,50 – 5,00 1 col2 hervorragend 1 col3 1 col1 3,50 – 4,49 1 col2 sehr gut 1 col3 1 col1 2,50 – 3,49 1 col2 gut 1 col3 1 col1 1,50 – 2,49 1 col2 zufriedenstellend 1 col3 1 col1 0,50 – 1,49 1 col2 nicht zufriedenstellend 1 col3 1 col1 1 col2 keine Bewertung, das heißt Ausschluss des Erzeugnisses 1 col3 top left 50 3 0 0 none 1 tabelle9 %yes; normal normal b) Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der Punktvergabe col1 1 2.00* col2 2 1.00* col3 3 1.00* col4 4 1.00* col5 5 1.00* col6 6 1.00* col7 7 1.00* col8 8 1.00* col9 9 1.00* col10 10 1.00* col11 11 1.00* col12 12 1.00* Prüfmerkmal 1 col1 top Möglichkeiten der Punktvergabe 1 col12 col2 top Geruch 1 left col1 top 5,0 1 col2 4,5 1 col3 4,0 1 col4 3,5 1 col5 3,0 1 col6 2,5 1 col7 2,0 1 col8 1,5 1 col9 1,0 1 col10 0,5 1 col11 1 col12 Geschmack 1 col1 5,0 1 col2 4,5 1 col3 4,0 1 col4 3,5 1 col5 3,0 1 col6 2,5 1 col7 2,0 1 col8 1,5 1 col9 1,0 1 col10 0,5 1 col11 1 col12 Harmonie 1 col1 5,0 1 col2 4,5 1 col3 4,0 1 col4 3,5 1 col5 3,0 1 col6 2,5 1 col7 2,0 1 col8 1,5 1 col9 1,0 1 col10 0,5 1 col11 1 col12 top left 50 12 none tabelle10 %yes; normal Harmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und sensorischen Vorbedingungen. Ihre Bewertung darf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen. Sind Geruch und Geschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl. Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die niedergeschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Gewichtungsfaktor 1). normal normal c) Mindestpunktzahlen und Qualitätszahl normal Die Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,5. Die durch 3 geteilte Summe der für Geruch, Geschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muss für alle Erzeugnisse mindestens 1,50 betragen. normal normal normal alpha normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Wein muss bestimmte Angaben enthalten, wie z.B. den Antragsteller, die Weinart und die Rebsorte.
- Es gibt sensorische Vorbedingungen, die mit Ja oder Nein bewertet werden; ein Nein schließt den Wein von der Prüfung aus.
- Die sensorische Bewertung erfolgt anhand einer Punkteskala, die von „hervorragend“ bis „nicht zufriedenstellend“ reicht.
- Jedes Prüfmerkmal (Geruch, Geschmack, Harmonie) wird einzeln bewertet, wobei die Punktzahlen nach der Bewertung noch korrigiert werden können.
- Die Mindestpunktzahl für jedes Prüfmerkmal beträgt 1,5, und die durchschnittliche Qualitätszahl muss mindestens 1,50 betragen.