Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Mai 1995
Anlage 1

Anlage 1 – Grundsätze zur Anerkennung von Witterungsverhältnissen als für den Weinanbau außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse(zu § 15 Absatz 3a Weinverordnung)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2481) Fundstelle Den Weinanbau betreffend werden Witterungsverhältnisse als außergewöhnlich ungünstig angesehen, wenn entweder die unter Nummer 1 oder Nummer 2 dargestellten Bedingungen anhand der Berechnungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) erfüllt sind: Niederschlag, Temperatur, Sonnenscheindauer/Globalstrahlung – Für die Monate Mai bis September werden die Niederschlags-, Temperatur- und Sonnenschein-/Globalstrahlungswerte erfasst. normal normal – Die monatlichen Abweichungen von Niederschlägen, Temperatur und Sonnenscheindauer/Globalstrahlung vom langjährigen Mittel der Monate Mai bis September werden mit den langjährigen Standardabweichungen dieser Monate normiert. normal normal – Die normierten Monatswerte werden folgend gewichtet: o 0,50: Mai, Juni normal normal o 0,75: Juli normal normal o 1,00: August, September. normal normal normal 15 arabic normal normal – Die normierten, gewichteten Werte der Monate, die überdurchschnittliche Niederschläge, unterdurchschnittliche Temperaturen und unterdurchschnittliche Sonnenscheindauer/Globalstrahlung hatten, erhalten ein negatives Vorzeichen. normal normal – Für jedes der drei Elemente werden die normierten, gewichteten Werte über die Monate Mai bis September zu einer Gesamtsumme aufaddiert. normal normal – Bei einer mittleren Monatsverteilung wird eine Gesamtsumme von 0 erzielt. Wenn ungünstige Bedingungen im Jahr geherrscht haben, wird die Gesamtsumme negativ sein. Wird eine Gesamtsumme von –4 unterschritten, ist von ungünstigen Witterungsbedingungen auszugehen. normal normal normal Dash normal normal Niederschläge, relative Feuchte, Benetzungsstunden, die in der Reifephase zu Fäulnis an den Trauben führen können – Für die Monate August und September werden die Niederschläge, die relative Feuchte und die Benetzungsstunden erfasst. normal normal – Die monatlichen Abweichungen von Niederschlägen, relativer Feuchte und von Benetzungsstunden vom langjährigen Mittel der Monate August und September werden mit den jeweiligen langjährigen Standardabweichungen dieser Monate normiert. normal normal – Die normierten Werte der Monate August und September, die überdurchschnittliche Niederschläge, relative Feuchte und überdurchschnittliche Benetzungsstunden hatten, erhalten ein negatives Vorzeichen. normal normal – Für jedes der drei Elemente (überdurchschnittliche Niederschläge, relative Feuchte und überdurchschnittliche Benetzungsstunden) werden die normierten Werte für die Monate August und September zu einer Gesamtsumme aufaddiert. normal normal – Bei der mittleren Monatsverteilung wird eine Gesamtsumme von 0 erzielt. Wenn ungünstige Bedingungen im Jahr geherrscht haben, wird die Gesamtsumme negativ sein. Wird eine Gesamtsumme von –3 unterschritten, ist von ungünstigen Witterungsbedingungen auszugehen. normal normal normal Dash normal normal normal arabic Als außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse werden ebenfalls anerkannt, Witterungsverhältnisse, die eine Anhebung des natürlichen Alkoholgehaltes um 0,5 Volumenprozent im Weinbau erforderlich machen und durch das Verfahren nach Nummer 1 und Nummer 2 nicht erfasst werden, insbesondere Extremwetterereignisse wie Hagel, Dürre/extreme Trockenheit und Frostereignisse. Das massenweise witterungsbedingte Auftreten von Schadinsekten, wie z. B. der Kirschessigfliege, wird einer außergewöhnlich ungünstigen Witterung gleichgestellt.

Kurz erklärt

  • Außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse im Weinanbau werden durch bestimmte Wetterbedingungen wie Niederschlag, Temperatur und Sonnenscheindauer definiert.
  • Für die Monate Mai bis September werden monatliche Abweichungen von diesen Wetterbedingungen erfasst und normiert.
  • Die normierten Werte werden gewichtet, wobei August und September die höchste Gewichtung erhalten.
  • Eine Gesamtsumme von -4 oder weniger deutet auf ungünstige Witterungsbedingungen hin, während für August und September eine Summe von -3 oder weniger ebenfalls als ungünstig gilt.
  • Extremwetterereignisse wie Hagel, Dürre und Frost sowie das Auftreten von Schadinsekten werden ebenfalls als außergewöhnlich ungünstige Witterung anerkannt.