Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Mai 1995
§ 42

§ 42 – Rebsortenangaben(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Rebsorte nach Maßgabe des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen. (2) Bei einem Wein, ausgenommen Perlwein, Schaumwein, Qualitätsschaumwein sowie entalkoholisierter und teilweise entalkoholisierter Wein, aus Erzeugnissen ab dem Erntejahrgang 2011, der nicht mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet ist, ist die Angabe der Bezeichnung einer der folgenden Rebsorten unzulässig: Blauer Frühburgunder, normal normal Blauer Limberger, normal normal Blauer Portugieser, normal normal Blauer Silvaner, normal normal Blauer Spätburgunder, normal normal Blauer Trollinger, normal normal Dornfelder, normal normal Grauer Burgunder, normal normal Grüner Silvaner, normal normal Müller-Thurgau, normal normal Müllerrebe, normal normal Roter Elbling, normal normal Roter Gutedel, normal normal Roter Riesling, normal normal Roter Traminer, normal normal Weißer Burgunder, normal normal Weißer Elbling, normal normal Weißer Gutedel, normal normal Weißer Riesling. normal normal normal arabic Dies gilt auch für Synonyme der unter den in Satz 1 Nummer 1 bis 19 aufgeführten Bezeichnungen von Rebsorten.

Kurz erklärt

  • Gesüßter Wein darf den Namen einer Rebsorte tragen, wenn maximal 25% der verwendeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen.
  • Diese Regelung gilt für Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. und Qualitätslikörwein b.A.
  • Für Weine ab dem Jahrgang 2011, die keine geschützte Ursprungsbezeichnung haben, ist die Angabe bestimmter Rebsorten unzulässig.
  • Zu den unzulässigen Rebsorten gehören unter anderem Blauer Spätburgunder, Weißer Riesling und Müller-Thurgau.
  • Diese Regelung gilt auch für Synonyme der genannten Rebsorten.