Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Mai 1995
§ 41

§ 41 – Geschmacksangaben(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 Gramm je Liter, normal normal halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 Gramm je Liter oder normal normal mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 Gramm je Liter normal normal normal arabic verwendet werden.

Kurz erklärt

  • Perlwein und Perlwein mit Kohlensäure haben bestimmte Geschmacksangaben.
  • "Trocken" ist erlaubt bei 0 bis 35 Gramm Restzucker pro Liter.
  • "Halbtrocken" gilt für 33 bis 50 Gramm Restzucker pro Liter.
  • "Mild" kann verwendet werden, wenn der Restzucker über 50 Gramm pro Liter liegt.
  • Diese Angaben müssen korrekt sein, um den Wein richtig zu kennzeichnen.