§ 34a – Crémant, Winzersekt(zu § 24 Absatz 2, auch i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
(1) Bei einem Sekt b.A. darf die Angabe „Crémant“ nur gebraucht werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 53 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 erfüllt sind, normal normal der Name des bestimmten Anbaugebietes angegeben ist und normal normal die Vermarktung in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung erfolgt. normal normal normal arabic (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zusätzliche Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung „Crémant“ festlegen, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. (3) Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung „Winzersekt“ nur in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten Wein, der aus Trauben hergestellt ist, die a) in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder normal normal b) sofern eine Erzeugergemeinschaft der Hersteller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trauben gewonnen worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind, normal normal normal alpha normal normal Herstellung unter Anwendung des Verfahrens traditioneller, klassischer Flaschengärung: a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche, normal normal b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert sowie normal normal c) durch Degorgieren von seinem Trub getrennt, normal normal normal alpha normal normal Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaubetriebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Rebsorte und des Jahrgangs sowie normal normal Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Bezeichnung „Crémant“ für Sekt b.A. darf nur verwendet werden, wenn bestimmte EU-Vorgaben erfüllt sind und das Anbaugebiet angegeben wird.
- Landesregierungen können zusätzliche Anforderungen für die Nutzung des Begriffs „Crémant“ festlegen, um regionale Besonderheiten zu berücksichtigen.
- „Winzersekt“ darf nur verkauft werden, wenn er aus Qualitätswein hergestellt wird, der aus Trauben des eigenen Weinbaubetriebs oder einer Erzeugergemeinschaft stammt.
- Die Herstellung von „Winzersekt“ muss durch traditionelle Flaschengärung erfolgen, einschließlich einer mindestens neunmonatigen Lagerung auf dem Trub.
- Der Sekt muss korrekt gekennzeichnet sein, einschließlich Angaben zum Weinbaubetrieb, zur Rebsorte und zum Jahrgang, und in der vorgeschriebenen Aufmachung vermarktet werden.