§ 34 – Riesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
(1) Weißer Qualitätswein darf als "Riesling-Hochgewächs" nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, normal normal der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1,5 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind, und normal normal er in der amtlichen Qualitätsprüfung eine Qualitätszahl von mindestens 3,0 erreicht hat. normal normal normal arabic (2) Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird. (3) Für einen Wein der geschützten Ursprungsbezeichnung Beaujolais, für den die geltenden Vorschriften des Herstellungslandes eingehalten worden sind und der nach diesen Vorschriften als primeur bezeichnet werden soll, darf die Bezeichnung primeur nur verwendet werden, wenn er nicht vor dem dritten Donnerstag des Monats November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
Kurz erklärt
- Der "Riesling-Hochgewächs" darf nur aus Riesling-Trauben hergestellt werden und muss einen bestimmten Alkoholgehalt sowie eine Qualitätszahl erreichen.
- Der Most muss mindestens 1,5 Volumenprozent über dem gesetzlichen Mindestalkoholgehalt des Anbaugebiets liegen.
- Die Bezeichnung "Der Neue" für Landwein ist nur erlaubt, wenn das Erntejahr angegeben wird und der Wein nicht vor dem 1. November des Erntejahres verkauft wird.
- Für Beaujolais-Wein, der als primeur bezeichnet werden soll, müssen die Herstellungsrichtlinien eingehalten werden.
- Der primeur-Wein darf nicht vor dem dritten Donnerstag im November des Erntejahres verkauft werden.