§ 33 – Liebfrau(en)milch; Hock(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
(1) Weißer Qualitätswein der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf als "Liebfrauenmilch" oder "Liebfraumilch" nur bezeichnet werden, wenn er zu mindestens 70 vom Hundert aus Weintrauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt und von der Geschmacksart dieser Rebsorten bestimmt ist und normal normal der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang III Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 für die Geschmacksangabe "lieblich" zulässigen Spanne liegt. normal normal normal arabic (2) (weggefallen) (3) Bei dem in Absatz 1 genannten Wein ist die Angabe einer Rebsorte und des Namens einer kleineren geografischen Einheit als des bestimmten Anbaugebietes nicht zulässig. (4) Bei Landwein mit der Bezeichnung „Landwein Rhein“ darf die Bezeichnung „Hock“ nur verwendet werden, wenn er aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für die Geschmacksangabe „lieblich“ zulässigen Spanne liegt. (5) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Weißer Qualitätswein aus den Anbaugebieten Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf nur als "Liebfrauenmilch" bezeichnet werden, wenn er zu mindestens 70 % aus bestimmten Rebsorten besteht.
- Die Rebsorten für "Liebfrauenmilch" sind Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner.
- Der Restzuckergehalt muss innerhalb der festgelegten Spanne für die Geschmacksangabe "lieblich" liegen.
- Bei "Liebfrauenmilch" ist die Angabe einer spezifischen Rebsorte oder einer kleineren geografischen Einheit nicht erlaubt.
- Für Landwein mit der Bezeichnung „Landwein Rhein“ darf „Hock“ nur verwendet werden, wenn er aus weißen Rebsorten hergestellt ist und ebenfalls die Restzuckergrenze für "lieblich" einhält.