Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Mai 1995
§ 32d

§ 32d – Abweichungen; Ausnahmen(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)

(1) Abweichend von § 32a Nummer 1 dürfen bei einem als „Classic“ bezeichneten Qualitätswein aus im bestimmten Anbaugebiet Württemberg geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, soweit diese Rebsorten durch Rechtsverordnung nach § 32c Absatz 2 festgelegt worden sind; diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic“ angegeben werden, normal den §§ 32a bis 32c Absatz 1 darf die Bezeichnung „Classic“ von einem Abfüller für andere als die dort genannten Qualitätsweine und für Prädikatsweine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat. normal arabic (2) (weggefallen) (3) Die Bezeichnung „Classic“ darf von einem Hersteller oder Verkäufer für Qualitätsschaumwein, bei dem nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft die Angabe Deutschland oder deutsch oder der Name einer kleineren geografischen Einheit als Deutschland verwendet wird, oder für deutschen Sekt b.A., deren zur Bereitung der Cuvée verwendete Erzeugnisse die Anforderungen nach den §§ 32a bis 32c nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat. (4) (weggefallen) (5) Qualitätswein, der nach den bis zum 8. Juli 2002 geltenden Vorschriften als „Classic“ gekennzeichnet ist, darf noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

Kurz erklärt

  • Bei Qualitätswein aus Württemberg, der als „Classic“ bezeichnet wird, dürfen die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden.
  • Diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic“ genannt werden.
  • Die Bezeichnung „Classic“ kann bis zum 31. Dezember 2020 auch für andere Qualitätsweine verwendet werden, wenn sie vorher rechtmäßig genutzt wurde.
  • Für Qualitätsschaumwein und deutschen Sekt b.A. darf die Bezeichnung „Classic“ bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden, wenn sie vorher rechtmäßig genutzt wurde.
  • Qualitätswein, der bis zum 8. Juli 2002 als „Classic“ gekennzeichnet wurde, darf bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden.