Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Mai 1995
§ 23

§ 23 – Untersuchungsbefund(zu § 21 Absatz 1 Nummer 3 i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer ist unbeschadet des § 22 Absatz 5 von dem abgefüllten Erzeugnis ein Untersuchungsbefund eines von der zuständigen Stelle zugelassenen Labors vorzulegen. Einer Zulassung bedarf es nicht für Labors, die über hinreichend qualifiziertes Personal verfügen und eine Akkreditierung durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle erhalten haben; sie sind der zuständigen Stelle anzuzeigen. Der Untersuchungsbefund muss die in Anlage 10 genannten Angaben enthalten. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Untersuchungsbefund für bestimmte Qualitätsweine und Prädikatswein mit dem Prädikat Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein durch ein amtliches Labor zu erstellen ist. (3) Die Zulassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Labors setzt eine fachliche Ausbildung der die Untersuchung ausführenden Personen und eine ausreichende Laboreinrichtung voraus. Eine allgemeine Zulassung kann für Labors erfolgen, die gewerblich weinchemische Untersuchungen ausführen. Die Zulassung kann, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Sie kann versagt, zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn das Labor gegen die Weinbuch- oder Analysenbuchführung verstoßen, normal normal an der Erschleichung einer Prüfungsnummer mitgewirkt, normal normal an der Herstellung verkehrswidriger Erzeugnisse mitgewirkt oder normal normal die Fertigung ordnungsgemäßer Analysen gröblich oder wiederholt vernachlässigt normal normal normal arabic hat.

Kurz erklärt

  • Bei der Beantragung einer Prüfungsnummer muss ein Untersuchungsbefund eines zugelassenen Labors vorgelegt werden.
  • Labors benötigen keine Zulassung, wenn sie qualifiziertes Personal haben und von einer anerkannten Stelle akkreditiert sind.
  • Der Untersuchungsbefund muss bestimmte Angaben enthalten, die in einer Anlage aufgeführt sind.
  • Für bestimmte Qualitätsweine kann die Landesregierung vorschreiben, dass der Untersuchungsbefund von einem amtlichen Labor erstellt werden muss.
  • Die Zulassung von Labors kann eingeschränkt oder widerrufen werden, wenn sie gegen Vorschriften verstoßen oder unsachgemäße Analysen durchführen.