Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. Mai 1995
§ 14
§ 14 – Hygienische Anforderungen*%(zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 des Weingesetzes)
Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anforderungen des § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden.
Kurz erklärt
- Erzeugnisse müssen die Anforderungen der Lebensmittelhygiene-Verordnung erfüllen.
- Gewerbliche Verarbeitung ist nur unter diesen Anforderungen erlaubt.
- Auch beim Transport müssen die Anforderungen beachtet werden.
- Lagerung und Verwertung der Erzeugnisse müssen den Vorschriften entsprechen.
- Der Verkauf der Erzeugnisse ist nur unter Einhaltung dieser Anforderungen zulässig.