Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Mai 1995
§ 14

§ 14 – Hygienische Anforderungen*%(zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 des Weingesetzes)

Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anforderungen des § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden.

Kurz erklärt

  • Erzeugnisse müssen die Anforderungen der Lebensmittelhygiene-Verordnung erfüllen.
  • Gewerbliche Verarbeitung ist nur unter diesen Anforderungen erlaubt.
  • Auch beim Transport müssen die Anforderungen beachtet werden.
  • Lagerung und Verwertung der Erzeugnisse müssen den Vorschriften entsprechen.
  • Der Verkauf der Erzeugnisse ist nur unter Einhaltung dieser Anforderungen zulässig.