§ 10 – Hektarertragsregelung(zu § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 2 und § 33 Nummer 2 i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
(1) Für die Umrechnung der Mengen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 8 und nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes entsprechen 100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein, normal normal 100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost = 100 Liter Wein, normal normal 100 Liter Jungwein = 100 Liter Wein. normal normal normal arabic (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes regeln, normal normal vorschreiben, dass und in welcher Weise die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes zu melden ist. normal normal normal arabic (3) Die Landesregierungen können ferner, abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 8 des Weingesetzes, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berechnung der für den Gesamthektarertrag maßgeblichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen erlassen. Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie vorzuschreiben, dass die vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche gehörenden Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt werden dürfen oder bestockt sind, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur wertgleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne des § 2 Nummer 7 des Weingesetzes gelten.
Kurz erklärt
- 100 Kilogramm Weintrauben entsprechen 78 Litern Wein, während 100 Liter Traubenmost oder Jungwein 100 Litern Wein entsprechen.
- Die Landesregierungen können Regeln für die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Weingesetz festlegen.
- Es kann vorgeschrieben werden, wie die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge zu melden ist.
- Abweichend von bestehenden Vorschriften können die Landesregierungen Regeln zur Berechnung der relevanten Fläche bei Flurbereinigungen erlassen.
- Temporär nicht genutzte Rebflächen, die mit Reben bestockt sind, gelten bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres als Ertragsrebfläche.